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Medizinisches Cannabis in Deutschland 2026: Regeln, Zahlen und geplante Änderungen

Seit April 2024 ist medizinisches Cannabis kein Betäubungsmittel mehr. Jetzt plant die Bundesregierung Einschränkungen bei Telemedizin und Versand. Ein Überblick über Rechtslage, Zahlen und Gesetzgebungsstand.

23/10/2026 · Von Alexander

Medizinisches Cannabis in Deutschland 2026: Regeln, Zahlen und geplante Änderungen

Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Ärztinnen und Ärzte verschreiben es seitdem auf einem normalen Rezept, und die Nachfrage ist stark gestiegen. Nun will die Bundesregierung die Regeln wieder verschärfen: Erstverordnungen nur noch nach persönlichem Arztkontakt, kein Versand von Cannabisblüten mehr. Dieser Überblick erklärt, was heute gilt, was geplant ist und was sich für Patientinnen und Patienten ändern würde.

Das Wichtigste in Kürze. Medizinisches Cannabis ist in Deutschland verschreibungspflichtig und wird über Apotheken abgegeben. Grundlage ist das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/3061) sieht vor, dass Cannabisblüten nur noch nach einem persönlichen Kontakt in der Praxis erstmals verordnet und nicht mehr per Post verschickt werden dürfen. Stand Mitte September 2026 ist dieser Entwurf noch nicht verabschiedet: Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regeln.

Medizinisches Cannabis in Deutschland: die rechtliche Grundlage

Die Geschichte des Medizinalcannabis in Deutschland lässt sich in zwei Etappen erzählen. Mit dem Gesetz „Cannabis als Medizin“ wurde im März 2017 die Verordnung von Cannabisblüten und -extrakten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, damals noch auf einem Betäubungsmittelrezept. Mit dem Cannabisgesetz vom 1. April 2024 wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst und in ein eigenes Gesetz überführt, das Medizinal-Cannabisgesetz.

Seitdem gilt im Kern:

  • Medizinisches Cannabis bleibt verschreibungspflichtig und wird nur in Apotheken abgegeben.
  • Für die Verordnung genügt ein normales Rezept, ein Betäubungsmittelrezept ist nicht mehr nötig.
  • Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen und in der Regel nach vorheriger Genehmigung.
  • Wer ohne Kassenleistung behandelt wird, erhält ein Privatrezept und zahlt die Therapie selbst.

Wofür wird medizinisches Cannabis verordnet?

Es gibt keine abschließende Liste von Krankheiten, bei denen Cannabis verordnet werden darf. Die Entscheidung liegt bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Für eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung muss in der Regel eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen, für die keine allgemein anerkannte Standardtherapie zur Verfügung steht oder diese nicht angewendet werden kann.

Die Begleiterhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die zwischen 2017 und 2022 Daten zu kassenfinanzierten Cannabistherapien gesammelt hat, zeigt ein klares Bild: In rund drei Vierteln der ausgewerteten Fälle wurden Schmerzen als Hauptgrund für die Verordnung angegeben. Weitere häufig genannte Anwendungsbereiche waren Spastik, etwa bei Multipler Sklerose, sowie Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei schweren Erkrankungen.

Wichtig: Medizinisches Cannabis ist kein Wundermittel und nicht für jeden geeignet. Ob eine Therapie sinnvoll ist, welche Darreichungsform passt und wie dosiert wird, entscheidet allein die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Blüten, Extrakte, Fertigarzneimittel: die Darreichungsformen

Medizinisches Cannabis wird in Deutschland in drei Hauptformen verordnet:

  • Cannabisblüten: getrocknete Blüten mit definiertem Gehalt an THC und CBD, die in der Apotheke abgegeben werden. Sie werden in der Regel mit einem medizinischen Verdampfer angewendet.
  • Cannabisextrakte: standardisierte Extrakte, häufig als ölige Lösung zum Einnehmen.
  • Fertigarzneimittel: zugelassene Arzneimittel mit Cannabinoiden für bestimmte Anwendungsgebiete.

Die geplante Gesetzesänderung betrifft vor allem die Blüten. Extrakte und Fertigarzneimittel sind von den neuen Regeln für Erstverordnung und Versand nicht erfasst.

Starkes Wachstum: die Zahlen hinter der Debatte

Seit April 2024 ist der Markt für medizinisches Cannabis in Deutschland stark gewachsen. Laut Bundesgesundheitsministerium wurden im ersten Halbjahr 2025 rund 80 Tonnen Cannabisblüten importiert, gegenüber rund 19 Tonnen im Vorjahreszeitraum. Für das gesamte Jahr 2025 weisen die Daten des BfArM Importe von rund 201 Tonnen aus, vor allem aus Kanada und Portugal. Ein Teil des Bedarfs wird zusätzlich durch Anbau in Deutschland gedeckt, der unter staatlicher Kontrolle steht.

Die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen stiegen im selben Zeitraum nach Angaben des Ministeriums nur im einstelligen Prozentbereich. Die Bundesregierung schließt daraus, dass ein großer Teil des Zuwachses auf Privatrezepte zurückgeht, die häufig über Online-Plattformen mit telemedizinischer Sprechstunde ausgestellt werden. Genau hier setzt der Gesetzentwurf an.

Die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des MedCanG beschlossen. Nach dem Kabinettsentwurf sind zwei zentrale Änderungen vorgesehen:

  1. Persönlicher Arztkontakt für die Erstverordnung: Cannabisblüten sollen erstmals nur nach einem persönlichen Kontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verordnet werden dürfen. Für Folgeverordnungen soll mindestens einmal innerhalb von vier Quartalen ein persönlicher Kontakt stattfinden.
  2. Kein Versand von Cannabisblüten: Der Versand von Blüten durch Versandapotheken soll nicht mehr erlaubt sein. Der Botendienst der Apotheke vor Ort bliebe möglich.

Ziel ist nach Darstellung der Bundesregierung, Fehlentwicklungen zu begrenzen, etwa Verordnungen per Online-Fragebogen ohne echte ärztliche Untersuchung. Kritiker, darunter Patientenverbände und Teile der Ärzteschaft, warnen dagegen vor Versorgungslücken, vor allem für chronisch kranke oder in ländlichen Regionen lebende Menschen, die auf telemedizinische Betreuung und Versand angewiesen sind.

Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?

Der Weg des Entwurfs durch die parlamentarischen Instanzen im Überblick:

DatumSchritt
Juli 2025Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums
8. Oktober 2025Beschluss im Bundeskabinett
21. November 2025Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang
Dezember 2025Einbringung in den Bundestag (Drucksache 21/3061) und erste Lesung am 18. Dezember
14. Januar 2026Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss
Februar 2026Petition gegen den Entwurf mit rund 58.000 Unterstützern im Petitionsausschuss
Stand Mitte September 2026Zweite und dritte Lesung im Bundestag noch nicht erfolgt

Innerhalb der Regierungskoalition gibt es Differenzen, vor allem beim pauschalen Versandverbot. Änderungen am Entwurf gelten deshalb als möglich. Nach dem Beschluss im Bundestag muss sich der Bundesrat erneut mit dem Gesetz befassen. Laut Entwurf soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, ohne Übergangsfrist für laufende Behandlungen.

Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten?

Solange das Gesetz nicht verabschiedet und verkündet ist, gelten die bisherigen Regeln weiter. Wer bereits mit medizinischem Cannabis behandelt wird oder eine Therapie in Erwägung zieht, sollte dennoch vorbereitet sein:

  • Ärztliche Betreuung klären: Wer bisher ausschließlich telemedizinisch betreut wird, sollte frühzeitig eine Praxis für einen persönlichen Termin finden.
  • Apotheke vor Ort einplanen: Bei einem Versandverbot für Blüten wäre die Abholung oder der Botendienst einer lokalen Apotheke der Weg zur Versorgung.
  • Alternativen besprechen: Extrakte und Fertigarzneimittel sind von den geplanten Einschränkungen nicht betroffen. Ob ein Wechsel medizinisch sinnvoll ist, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
  • Kostenübernahme prüfen: Mit einer Genehmigung der Krankenkasse ist die Therapie in der Regel unabhängig von Privatrezept-Plattformen.

Medizinisches Cannabis, Freizeitcannabis und CBD: drei verschiedene Dinge

In der öffentlichen Debatte werden oft drei Bereiche vermischt, die rechtlich klar getrennt sind:

  • Medizinisches Cannabis: verschreibungspflichtig, nur auf Rezept in der Apotheke, geregelt im Medizinal-Cannabisgesetz.
  • Cannabis zu Konsumzwecken: seit April 2024 für Erwachsene unter strengen Bedingungen legal (Besitz, privater Eigenanbau, Anbauvereinigungen), geregelt im Konsumcannabisgesetz. Ein Verkauf in Geschäften ist nicht erlaubt.
  • CBD-Produkte aus Nutzhanf: Produkte aus Hanfsorten mit sehr niedrigem THC-Gehalt, etwa Kosmetik oder Aromaprodukte. Sie sind keine Arzneimittel, dürfen nicht mit Heilversprechen beworben werden und ersetzen keine ärztliche Behandlung.

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Häufige Fragen zu medizinischem Cannabis

Ist medizinisches Cannabis in Deutschland legal?

Ja. Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig und wird auf Rezept in Apotheken abgegeben. Seit dem 1. April 2024 ist es kein Betäubungsmittel mehr und im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.

Braucht man für medizinisches Cannabis ein Betäubungsmittelrezept?

Nein. Seit April 2024 genügt ein normales Rezept. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen und in der Regel nach vorheriger Genehmigung.

Wird der Versand von Cannabisblüten verboten?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/3061) sieht ein Versandverbot für Cannabisblüten vor; der Botendienst der Apotheke vor Ort bliebe erlaubt. Stand Mitte September 2026 ist der Entwurf noch nicht verabschiedet.

Kann man medizinisches Cannabis noch per Telemedizin bekommen?

Nach geltendem Recht ja. Nach dem Gesetzentwurf wäre für die Erstverordnung von Cannabisblüten künftig ein persönlicher Kontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch nötig. Extrakte und Fertigarzneimittel sind davon nicht betroffen.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Ein Datum steht noch nicht fest. Das Gesetz muss im Bundestag beschlossen werden und erneut den Bundesrat passieren. Laut Entwurf tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft, ohne Übergangsfrist.

Ist CBD dasselbe wie medizinisches Cannabis?

Nein. CBD-Produkte aus Nutzhanf mit sehr niedrigem THC-Gehalt sind keine Arzneimittel und dürfen nicht mit Heilversprechen beworben werden. Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel aus der Apotheke.

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Stand der Informationen: Mitte September 2026. Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern.